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Satzung

 

 

Briefmarkenfreunde

Hausham – Bad Tölz e.V.

gegründet: 14.1.1949

S A T Z U N G

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1      Der Verein führt den Namen „Briefmarkenfreunde Hausham – Bad Tölz e.V.“ gegründet 14.1.1949.

1.2      Er hat seinen Sitz in Hausham und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Miesbach      eingetragen.

1.3      Der Verein ist Mitglied in Landesverband Bayerischer Philatelisten – Vereine e.V. im  Bund        Deutscher Philatelisten e.V.

1.4      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck und Aufgaben

2.1      Zweck und Aufgabe des Vereins im Rahmen der Freizeitgestaltung und der Fortbildung  von Erwachsenen und Jugendlichen sind:

a)      Das Interesse der Mitglieder für das Sammelns von Briefmarken zu fördern, um   damit zu einer sinnvollen und wertvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.

b)      Förderung des praktischen und wissenschaftlichen Sammelns von    Postwertzeichen und  sonstigen postkundlichen Belegen. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschtage, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen durch. 

2.2      Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3

Gemeinnützigkeit

3.1      Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist unter § 2.1 aufgeführt.

3.2      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.3      Mittel des Vereins dürfen für nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

4.1      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.2      Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme.

4.3      Jugendliche unter 18 Jahren können auf schriftlichen Antrag Mitglied der Jugendgruppe des Vereins werden. Bei diesen Minderjährigen muss eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen, dass dieser mit dem Beitritt zum Verein einverstanden ist und dass dieser die Haftung für die Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber übernimmt.

4.4      Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Philatelie außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.5      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Der LV – und BDPh-Beitrag für Ehrenmitglieder wird vom Verein bezahlt.

§ 5

Rechte der Mitglieder

5.1      Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

5.2      Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu stellen.

5.3      Bei den Hauptversammlungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

5.4      Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

5.5      Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand oder andere Organe des Vereins gewählt werden.

5.6      Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

6.1      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, seinen Zweck und die Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit und nach besten Kräften zu fördern.

6.2      Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten.

6.3      Sie sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

§ 7

Mitgliedsbeitrag

7.1      Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt.

7.2      Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im 1. Quartal für das volle Geschäftsjahr im voraus zu bezahlen.

7.3      Neu eintretende Mitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr nach vollzogener Aufnahme, innerhalb von 30 Tagen.

7.4      Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und kann nicht ermäßigt werden.

7.5      Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

8.1        Die Mitgliedschaft endet durch

8.1.1   freiwilligen Austritt

8.1.2   durch Ausschluss

8.1.3   durch Tod des Mitglieds

8.2        Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen und muss mit einer Frist von 6  Wochen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

8.3      Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn

8.3.1   das Mitglied erheblich gegen die Grundsätze und Belange oder gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt;

8.3.2   das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist;

8.3.3   das Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.

8.4      Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds durch Abstimmung in der Vorstandssitzung.

8.4.1   Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und der Hauptversammlung bekannt gegeben.

8.5      Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

8.6      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.

8.7      Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Insbesondere sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts oder des Ausschlusses zu leisten.

8.8      Beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Tod erlöschen alle Rechte und Pflichten. Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf etwaige Erben ist ausgeschlossen.

§ 9

Vereinsorgane

       9.1        Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Hauptversammlung. 

9.2     Auf Antrag die außerordentliche Hauptversammlung.

§ 10

Der Vorstand

      10.1                Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

      10.1.1             dem 1. Vorsitzenden

10.1.2            dem 2. Vorsitzenden

10.1.3            dem Schatzmeister

10.1.4            dem Schriftführer

10.1.5            dem Tauschwart

10.1.6            dem Jugendwart

10.1.7            den 2 Revisoren

10.2.              Alle Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit  für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

      10.3                Wird einem Mitglied des Vorstandes auf einer da-                        zwischenliegenden Hauptversammlung die Entlastung verweigert, so endet seine Amtszeit. Die betreffende Hauptversammlung hat eine Neuwahl vorzunehmen. 

10.4               Für die Wahl ist ein Wahlvorstand aus drei Personen (einem Wahlleiter und zwei Beisitzern) mit   einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

10.5               Auf Antrag eines Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds ist geheime Wahl durchzuführen.

10.6               Bei Stimmengleichheit für einen Bewerber ist ein zweiter Wahlgang für diesen Posten durchzuführen; ergibt auch dieser Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

10.7               Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide vertreten einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur befugt, wenn und soweit der 1. Vorsitzende verhindert ist.

10.8               Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden. Der 2. Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung, wenn und soweit der 1. Vorsitzende verhindert ist.

10.9               Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und legt der Hauptversammlung die Rechnung des letzten Geschäftsjahres vor. Er hat für den pünktlichen Eingang der Beiträge zu sorgen.

10.10             Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder des Vorstandes aus – vom Fall der Ziffer 10.3 abgesehen - , so beauftragen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Ersatzwahl durch die nächste Hauptversammlung.

10.11             Der Vorstand behandelt die Angelegenheiten des Vereins auf Vorstandsitzungen, die der 1. Vorsitzende einberuft.

10.11.1          Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

10.11.2          Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Beschlüsse,   die außerhalb von Sitzungen gefasst werden.

10.12             Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die notwendigen baren Auslagen ersetzt.

10.13             Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitarbeiter für Spezialgebiete wie Vortragswesen, Tausch und Jugendarbeit oder für andere Sonderaufgaben berufen. Die Berufungen müssen den Mitgliedern in einem Rundschreiben bekannt gemacht werden.

§ 11

Hauptversammlung

11.1               Die Hauptversammlung hat jährlich einmal im ersten Halbjahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

11.2               Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

11.3               Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

11.3.1           Über die Annahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst bei der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11.4               Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

11.5               Jede Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt die Leitung ein anderes Vorstandsmitglied.

11.6               Der Protokollführer hat über jede Hauptversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

11.6.1            Der Protokollführer ist von der Hauptversammlung aus dem Kreis des Vorstandes zu

                       bestimmen

11.7               Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11.7.1            Bei der Ermittlung der Mehrheit wird nicht von der Zahl der erschienenen Mitglieder, sondern von der Summe der abgegebenen gültigen  Ja- und Nein-Stimmen ausgegangen.

11.8               Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

11.9               Der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unterliegen insbesondere:

11.9.1            Die Wahl des Vorstandes

11.9.2            Die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes

11.9.3            Die Entlastung des Vorstandes

11.9.4            Die Wahl von 2 Revisoren

11.9.5            Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr

11.9.6            Satzungsänderungen

11.10.            Die Niederschrift über die Hauptversammlung muss enthalten:

11.10.1          den Ort und Tag der Versammlung;

11.10.2          den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

11.10.3          die Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder und die Anwesenheitsliste;

11.10.4          die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung;

11.10.5          die Tagesordnung mit der Angabe, dass sie gemäß § 11.2. der Satzung in der Einladung zur Hauptversammlung enthalten war;

11.10.6          die gestellten Anträge;

11.10.7          die gefassten Beschlüsse;

11.10.8          das Ergebnis der Wahlen.

11.11             Der Text der Niederschrift ist bei der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen.

§ 12

Die außerordentliche Hauptversammlung

12.1               Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es besondere zwingende Umstände nach Ansicht des Vorstandes erforderlich machen oder wenn dies auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe hierzu verlangt wird.

12.2               Die für die Jahreshauptversammlung geltenden Bestimmungen finden hier sinngemäß Anwendung.

§ 13

Satzungsänderungen

13.1               Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder vom Vorstand schriftlich beantragt werden.

13.2               Anträge zur Satzungsänderung sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung der Hauptversammlung oder der außerordentlichen Hauptversammlung in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.

13.3               Über den Antrag entscheidet die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14

Auflösung des Vereins

14.1               Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder auf dieser Versammlung vertreten ist.

14.2               Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von 2 Monaten einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

14.3

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall   seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen jeweils zur Hälfte den Sternstunden e.V. (Aktion des Bayrischen Rundfunks) und dem Landesring Bayern der Jungen Briefmarkensammler in Bayern e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sollte einer der beiden Vereine bei der Vereinsauflösung nicht mehr bestehen, fällt dem noch verbleibenden Verein das komplette Vereinsvermögen zu.

§ 15

Schlussbestimmungen

15.1               Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.

15.2               Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Miesbach, Amtsgericht.

15.3               Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 19.1./4.5.1980 (Namensänderung in § 1 am 7.4.91) so beschlossen.

15.4               Sie wurde am 30.5.1980 (Namensänderung am 4.9.91) beim Amtsgericht Miesbach unter dem Aktenzeichen Eintrag Vfg. Bl. 35, Nr. 300 (Namensänderung Vfg Bl. 53, Nr. 300) in das Vereinsregister eingetragen.

Hausham, den 19.1./4.5.1980

 

Mitglied (01.075) im Landesverband Bayerischer Philatelisten-Vereine e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

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